Ich erkläre mich damit einverstanden, dass meine angegebenen Daten für die DSGVO-konforme Verarbeitung zum Zwecke der Erbringung der Hebammen-Dienstleistungen verarbeitet werden dürfen. Sofern noch keine Dienstleistungen erbracht wurden, kann diese Einwilligung jederzeit widerrufen werden. Wenn bereits Dienstleistungen erbracht wurden werden die Daten lediglich zum Nachweis der korrekten Abwicklung der bisherigen Tätigkeit (z.B.: Dokumentation der Hebammenleistung, Abrechnung der Hebammenleistung) verwendet. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf verarbeiteten Daten nicht berührt.
Ihre Daten werden nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten für Dokumentation und Abrechnung (30 Jahre bei Hausgeburten, in allen anderen Fällen 10 Jahren) unwiderruflich gelöscht. Ihre Daten geben wir nicht ohne Ihre Einwilligung weiter - mit Ausnahme gesetzlicher Verpflichtungen wie der Abrechnung.
Ich, Hebamme verarbeite die Daten in Übereinstimmung mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
Ihnen stehen grundsätzlich die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit, Widerruf und Widerspruch zu. Wenn Sie glauben, dass die Verarbeitung Ihrer Daten gegen das Datenschutzrecht verstößt oder Ihre datenschutzrechtlichen Ansprüche sonst in einer Weise verletzt worden sind, können Sie sich bei der Aufsichtsbehörde beschweren. In Österreich ist dies die Datenschutzbehörde.
1. Allgemeines
1.1 Angela Schweiger ist freipraktizierende Wahlhebamme mit Berufssitz in 3150 Wilhelmsburg und ist in dieser Eigenschaft in das Hebammenregister des österreichischen Hebammengremiums mit der Zahl 3751 eingetragen.
1.2. Mit gegenständlichen AGB wird der Behandlungsvertrag im Sinne eines freien Dienstvertrag geregelt.
2. Vertragsabschluss
2.1. Der Behandlungsvertrag kommt nach Unterzeichnen desselbigen und des vereinbarten Leistungspaket zu Stande.
2.2. Die Wahlhebamme ist berechtigt einen Behandlungsvertrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen, insbesondere wenn ein erforderliches Vertrauensverhältnis der Frau nicht erwartet werden kann.
3. Vertragsgegenstand
3.1. Der genaue Leistungsinhalt des Behandlungsvertrag ergibt sich aus den zwischen der Frau und der Wahlhebamme vereinbarten Leistung.
3.2. Die Wahlhebamme ist bei der Leistungserbringung nicht an einen bestimmten Ort gebunden.
4. Mitwirkungspflicht der Frau
4.1. Die Frau hat der Wahlhebamme im Rahmen der Erstanamnese alle nötigen Informationen zu erteilen und sie trifft diese Pflicht auch bei den darauffolgenden Anamnesen und Befunderhebungen.
4.2. Die Frau ist verpflichtet der Wahlhebamme wahrheitsgetreu Angaben über Umstände mitzuteilen welche aus Sicht der Wahlhebamme für die ordnungsgemäße Wahrung des Wohls und der Gesundheit der Frau sowie der Neugeborenen und Säuglinge notwendig sind.
4.3. Die Frau hat den Anweisungen der Wahlhebamme Folge zu leisten. Hierfür ist die Frau verpflichtet der Wahlhebamme eigenverantwortlich, unverzüglich und unaufgefordert unzureichendes Verständnis oder Widerwillen mitzuteilen. Sollte die Frau den Anweisungen nicht nachkommen, entfällt die Haftung der Wahlhebamme für dadurch entstandene Schäden.
4.4. Die Frau verpflichtet sich der Wahlhebamme allfällige Änderungen ihrer Personendaten unverzüglich anzuzeigen.
4.5. Hinsichtlich der anvertrauten und bekannt gewordenen Tatsachen und Geheimnisse ist die Wahlhebamme gemäß Paragraph 7 des Hebammengesetzes zur Verschwiegenheit verpflichtet.
4.6. Bei Verhinderung der Wahlhebamme hat die Frau bei der Organisation einer professionellen Weiterversorgung mitzuwirken.
4.7. Sollte die Frau die Wahlhebamme in dringenden Fällen nicht erreichen können, ist die Klientin dazu verpflichtet mit der mit der von der Wahlhebamme genannten Vertretung oder einer gleich gestellten medizinischen Anlaufstelle Kontakt aufzunehmen.
4.8. Die Wahlhebamme kann vom Behandlungsvertrag zurück treten wenn die Frau ihre Mitwirkungspflicht nicht erfüllt.
5. Termine
5.1. Die jeweiligen Termine werden mit der Frau nachfolgend vereinbart, wobei vereinbarte Termine einzuhalten sind.
5.2. Sollte ein Termin aus wichtigen Gründen nicht wahrgenommen werden können, ist das mindestens 24 Stunden zuvor der Wahlhebamme mitzuteilen. Eine Verschiebung des Termins ist einmalig unter diesen Bedingungen möglich.
5.3. Wird der Termin nicht in der oben angeführten Frist abgesagt oder unentschuldigt überhaupt nicht wahrgenommen, so wird das vereinbarte Honorar dennoch fällig.
6. Vertretungsbefugnis
6.1. Die Wahlhebamme erbringt die Leistung im Wesentlichen selbst. Sie kann sich jedoch auch durch eine geeignete Person vertreten lassen. Die Vertretung unterliegt denselben Verpflichtungen wie die Wahlhebamme.
6.2 Bei Verhinderung der Wahlhebamme bemüht sie sich um eine professionelle Weiterbetreuung.
7. Haftung
7.1. Die Wahlhebamme haftet nicht für Schäden aus leicht fahrlässigem Verschulden, ausgenommen Personenschäden. Kommt die Frau nicht ihrer Mitwirkungspflicht nach, haftet die Wahlhebamme nicht für auftretende Schäden.
7.2. Die Wahlhebamme haftet nicht für Schäden, die während oder durch die Betreuung einer fachgemäßen Vertretung auftreten.
8. Dienstverhinderung
8.1. Im Falle von Krankheit oder langfristiger Abwesenheit hat die Wahlhebamme der Frau die Dienstverhinderung unverzüglich nach Bekannt werden bzw. Bei geplanter Abwesenheit spätestens 2 Wochen vor Eintritt des Ereignis anzuzeigen.
9. Kosten
9.1. Die von der Wahlhebamme erbrachten Leistungen werden gesondert vereinbart und in Rechnung gestellt, wobei die Honoraranforderung der Wahlhebamme mit der Erbringung der vereinbarten Einzelleistung entsteht.
9.2. Unterbleibt die Leistung ohne das Verschulden der Wahlhebamme, obwohl sie zur Erbringung bereit war, so gebührt der Wahlhebamme eine Vergütung gemäß Punkt 5.2/5.3.
9.3. Die Kosten der Leistung der Wahlhebamme werden der Frau mit der Aushändigung einer Kostenaufstellung zur Kenntnis gebracht. Diese verstehen sich als Umsatzsteuerfreie Nettobeträge.
10. Zahlungsbedingungen
10.1. Die Zahlungsbedingungen werden individuell vereinbart. Nach Erbringung der Leistung wird eine Gesamtrechnung gestellt.
11. Zahlungsverzug
11.1. Im Fall des Zahlungsverzug schuldet die Frau Verzugszinsen in der Höhe von 4%.
11.2. Die Wahlhebamme ist berechtigt für jede Mahnung Mahnspesen in der Höhe von 10,- in Rechnung zu stellen.
12. Vertragsauflösung
12.1. Beide Vertragspartein sind berechtigt ohne Angabe von Gründen jederzeit und mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Erklärung vom gegenständlichen Behandlungsvertrag zurück zu treten. In diesem Fall sind die bis dahin erbrachten Leistungen wie vereinbart zu entrichten.
12.2. Die Wahlhebamme darf die vertragliche Beziehung zur Frau jedenfalls einseitig jederzeit ohne Angabe von Gründen beenden bzw. Vom Behandlungsvertrag zurück treten, dies unter Berücksichtigung der Einhaltung der entsprechenden Schutz- und Sorgfaltspflichten, wobei aber die Wahlhebamme nicht verpflichtet ist die Frau bei der Fürsorge für einen anderwertigen Hebammenbeistand zu unterstützen.
12.3. Die Wahlhebamme ist berechtigt die Behandlung abzubrechen, wenn insbesondere die Frau die Beratungsinhalte negiert, erforderliche Auskünfte zur Anamnese und Diagnose fehlerhaft oder lückenhaft erteilt oder aber Therapiemassnahmen vereitelt.
12.4. Jedenfalls bleibt aber der Kostenanspruch der Wahlhebamme für die, bis zur Vertragsauflösung erbrachte Betreuung, Beratung und Pflege erhalten.
13. Vertragsänderungen
Vertragsänderungen können ausschließlich nur schriftlich erfolgen. Mündliche Nebenabreden sind unzulässig, insbesondere auch das Abgehen der Schriftform.
14. Gerichtsstand
Für allfällige Streitigkeiten aus gegenständlichem Behandlungsvertrag wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts in 3100 St.Pölten vereinbart.
15. Schlussbestimmungen
15.1. Sollte eine Bestimmung des Vertrags unwirksam sein oder ungültig werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Vertragsvorschriften nicht berührt. Anstelle der nicht rechtswirksamen Bestimmungen treten jene, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommen, somit was die Vertragspartein gewollt haben oder gewollt hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Regelung bedacht hätten.
15.2. Bei Wiedersprüchen im Vertrag gelten nachstehende Rechtsquellen in nachstehender Reihenfolge:
a) Bestimmungen des Hebammengesetzes
b) Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzesbuches